Leitlinie / Stellungnahmeunabhängige Gegenprüfungnur Abstract geprüft I-RES-04 Standardprüfung

EU-Verbot antibiotischer Leistungsförderer

Regulation (EC) No 1831/2003 on additives for use in animal nutrition, Article 11

Kurzüberblick

European Parliament and Council. Official Journal of the EU 2003

Seit dem 1. Januar 2006 dürfen Antibiotika in Futtermitteln in der EU nicht als Leistungsförderer verwendet werden.

Unterstützt die Studie die konkrete Behauptung? Unklar · Methodische Qualität: hoch

Originalpublikation

Verständliche Zusammenfassung

Studie einfach erklärt
Was wollten die Forschenden herausfinden?

Leistungsförderer verbieten.

Wie wurde die Studie durchgeführt?

Verordnung.

Was wurde tatsächlich festgestellt?

Verbot ab 2006.

Was bedeuten die Ergebnisse im Alltag?

Keine legale Antibiotikamast in der EU.

Was sagt sie über Elawadys konkrete Behauptung aus?

Kontext.

Gelten die Ergebnisse auch für Deutschland und Europa?

Hoch.

Wissenschaftliche Detailprüfung

1. Vollständige Quellenangabe

Autorinnen und Autoren
European Parliament and Council
Fachzeitschrift
Official Journal of the EU
Jahr
2003
Identifikator
Verifizierung
verifiziert – legislation.gov.uk article page fetched via WebFetch 2026-10-25.
Zurückgezogen
nein
Korrekturen
keine
Geprüfter Umfang
nur Abstract
Interessenkonflikte und Finanzierung

nicht zutreffend (offizielles Dokument)

2. Forschungsfrage

3. Studiendesign und Population

Studiendesign
Leitlinie / Stellungnahme – EU-Verordnung über Futtermittelzusatzstoffe (Art. 11: Auslaufen antibiotischer Leistungsförderer)
Land

EU

Zeitraum

2003 (wirksam ab 1. Jan. 2006)

4. Methoden und Endpunkte

5. Tatsächliche Ergebnisse

Ergebnisse

Art. 11 Abs. 2: „Antibiotika, ausgenommen Kokzidiostatika und Histomonostatika, dürfen nur bis zum 31. Dezember 2005 als Futtermittelzusatzstoffe in Verkehr gebracht und verwendet werden; ab dem 1. Januar 2006 werden diese Stoffe aus dem Register gestrichen.“

Absolute Risiken

nicht berichtet

6. Stärken

  • Verbindliches Recht

7. Schwächen

    8. Risiko systematischer Verzerrungen

    Orientierendes Instrument
    none applicable
    Art der Einschätzung
    vereinfachte Einschätzung (nur Abstract)
    Formale Vollbewertung
    nein
    Gesamturteil Biasrisiko
    nicht beurteilbar

    9. Bewertung der statistischen Interpretation

    10. Relevanz für die konkrete Aussage

    C-RES-04/05, C-FSH-08.

    11. Unabhängige Gegenbefunde

    12. Übertragbarkeit auf Deutschland und Europa

    Hoch.

    13. Methodisches Gesamturteil

    Referenz zum Verbot von Leistungsförderern.

    Mehrdimensionale Bewertung
    Mehrdimensionale Bewertung
    Authentizität der Quelleverifiziert
    Methodische Qualitäthoch
    Biasrisikonicht beurteilbar
    Präzision der Ergebnissenicht anwendbar
    Direkte Relevanzdirekt
    Reproduzierbarkeitnicht repliziert
    Konsistenz mit der Gesamtevidenzunbekannt
    Regionale Übertragbarkeithoch
    Angemessenheit der Interpretation (durch das Archiv)nicht anwendbar

    14. Offene Fragen

    15. Verknüpfte Faktenchecks